Ehemalige RBB-Justiziarin Lange: Kündigung war rechtens, Anspruch auf Altersversorgung bleibt bestehen

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Ehemalige RBB-Justiziarin Lange: Kündigung war rechtens, Anspruch auf Altersversorgung bleibt bestehen

Susann Lange war 2022 im Zuge der Affäre um die ehemalige Intendantin Patricia Schlesinger entlassen worden. Sie wollte mit ihrer Klage unter anderem den Fortbestand ihres Dienstvertrages durchsetzen.

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Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) hat seine frühere Justiziarin Susann Lange, 51, zu Recht fristlos entlassen. Die am 2. Dezember 2022 im Zuge der RBB-Krise ausgesprochene Kündigung des Dienstvertrags wegen verschiedener Pflichtverletzungen ist wirksam.

Dies urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Berufungsverfahren am Dienstag. Ansprüche auf Übergangsgeld stünden ihr damit nicht zu. Der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach Renteneintritt bleibe jedoch bestehen. (AZ: 7 Sa 1125/23)

Das Landesarbeitsgericht hat anders als zuvor das Arbeitsgericht Berlin keine Sittenwidrigkeit des Dienstvertrags festgestellt, betonte das Gericht. Das darin vereinbarte Übergangsgeld für die Zeit zwischen einer Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Renteneintritt sei nicht grundsätzlich zu beanstanden. Wegen der wirksamen fristlosen Kündigung entfalle der Anspruch jedoch.

Teilerfolg für Susann Lange

In dem Dienstvertrag zwischen Lange und dem RBB war den Angaben zufolge unter anderem die Zahlung eines monatlichen Übergangsgeldes geregelt.

Es sollte demnach für den Fall der Nichtverlängerung der auf fünf Jahre befristeten Zusammenarbeit in Höhe der hälftigen vorherigen Vergütung ohne Gegenleistung bis zum Renteneintritt gezahlt werden.

Im Fall einer wirksamen fristlosen Kündigung oder einer Ablehnung der Verlängerung seitens der Justiziarin sollte es entfallen.

Die ehemalige Juristische Direktorin des RBB hat damit einen Teilerfolg vor dem Landesarbeitsgericht erzielt, indem das Gericht ihr die betriebliche Altersversorgung zugestand. Die fristlose Kündigung an sich sei hingegen wirksam, hieß es.

Susann Lange habe mehrfach ihre Pflichten verletzt, unter anderem ihre Warn- und Hinweispflichten gegenüber der damaligen RBB-Intendantin Patricia Schlesinger in Hinblick auf rechtliche Risiken bei Vertragsgestaltungen. Deshalb sei eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen.

Allerdings sei die einstige Direktorin verpflichtet, die monatliche Zulage von 1700 Euro wegen der Übernahme des ARD-Vorsitzes durch den RBB, die sie selbst veranlasst habe, zurückzuzahlen. Dies sei nicht mit dem Verwaltungsrat des RBB abgestimmt gewesen.

Die Direktorin war im Zuge der Affäre um die ehemalige Intendantin Patricia Schlesinger entlassen worden. Schlesinger war nach vielen gegen sie erhobenen Vorwürfen hinsichtlich Amtsführung und Verschwendung von Beitragsgeldern im Sommer 2022 zuerst zurückgetreten und später fristlos entlassen worden.

Lange wollte mit ihrer Klage den Fortbestand ihres Dienstvertrags, die Fortzahlung ihres Entgelts, die Zahlung des Übergangsgeldes und nach Renteneintritt die vereinbarte betriebliche Altersversorgung durchsetzen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Hiergegen können beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht erheben.

Es gab vor dem Berliner Arbeitsgericht bereits mehrere Verfahren, in denen sich ehemalige Führungskräfte des RBB gegen ihre Kündigung wehren wollten. Es ist nun das erste Urteil in einem Berufungsverfahren. Weitere Berufungsfälle könnten folgen.

Schlesinger-Prozess im November

Der mit Spannung erwartete Prozess mit Patricia Schlesinger vor dem Berliner Landgericht beginnt am 24. November. Dabei geht es um eine Klage von Schlesinger gegen den RBB. Sie macht Ansprüche auf monatlich etwa 18.300 Euro Ruhegeld geltend.

Der rbb reagierte darauf mit einer sogenannten Widerklage, die in demselben Verfahren abgehandelt wird. Der Sender verlangt von seiner ehemaligen Intendantin rund 260.000 Euro Schadensersatz. Der überwiegende Teil betrifft laut dem Gericht die Rückzahlung variabler Vergütungen.

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Eine Quelle: www.tagesspiegel.de

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