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Urteil des Verwaltungsgerichts Köln: WDR muss Wagenknecht-Partei nicht in die ARD-“Wahlarena 2024 Europa“ einladen

Urteil des Verwaltungsgerichts Köln: WDR muss Wagenknecht-Partei nicht in die ARD-“Wahlarena 2024 Europa“ einladen

© dpa/Thomas Banneyer

Urteil des Verwaltungsgerichts Köln: WDR muss Wagenknecht-Partei nicht in die ARD-“Wahlarena 2024 Europa“ einladen

Die Rundfunkfreiheit gebe dem WDR das Recht, die Teilnehmer der Sendung „nach Ermessen selbst zu bestimmen“, heißt es im Urteil. Das Bündnis kann dagegen Beschwerde einlegen.

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Fabio de Maso, früherer Spitzenpolitiker der Linken und aktueller Spitzenkandidat für die Europawahl der neuen Partei Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) muss nicht zur ARD-Sendung „Wahlarena 2024 Europa“ eingeladen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln am Mittwoch und lehnte damit einen Eilantrag des BSW ab. Dieser richtete sich gegen den für die Sendung verantwortlichen Westdeutschen Rundfunk (WDR).

Betonung der Rundfunkfreiheit

Die Rundfunkfreiheit gebe dem Sender das Recht, die Diskussionsteilnehmer der Sendung „nach Ermessen selbst zu bestimmen“, hieß es zur Begründung. Zudem werde das BSW in anderen öffentlich-rechtlichen Wahlsendungen ausreichend berücksichtigt, führte das Gericht aus.

Die ARD-Sendung „Wahlarena 2024 Europa“ soll am Donnerstag kommender Woche und damit wenige Tage vor der Europawahl stattfinden. Zu der Sendung sind laut Gericht Vertreter verschiedener Parteien eingeladen – darunter SPD, CDU, CSU, Grüne, FDP, AfD und Linke. Nach dem Konzept der Sendung sollen nur jene Parteien teilnehmen, die bereits im aktuellen Europarlament mit einer nennenswerten Zahl von Abgeordneten vertreten sind.

Das BSW sah in der Nichtberücksichtigung das Recht auf Chancengleichheit verletzt. Die Partei habe sehr gute Chancen, bei der Europawahl als fünftstärkste Kraft aus Deutschland in das Europaparlament einzuziehen, argumentierte sie unter anderem. Demgegenüber lägen die FDP und die Linke in Umfragen deutlich hinter dem BSW.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssten auch in redaktionellen Sendungen vor Wahlen Parteien entsprechend ihrer Bedeutung berücksichtigen. Den Anforderungen habe der WDR entsprochen, indem er das BSW zwar nicht in die „Wahlarena“ eingeladen, ihm aber „in anderen wahlbezogenen Sendungen ausreichend Gelegenheit bietet, die Wähler zu erreichen“.

Die Begrenzung auf Vertreter jener Parteien, die bereits im aktuellen Europaparlament vertreten sind, befand das Gericht für zulässig. Denn in der Sendung solle auch ein Rückblick auf die parlamentarische Arbeit der eingeladenen Parteien erfolgen. Zudem leite das BSW ihre Bedeutung selbst „überwiegend aus wenig belastbaren und nur eingeschränkt objektiv überprüfbaren Anhaltspunkten her“, befand das Gericht weiter. Aussagekräftige Wahlergebnisse könne die Partei bislang nicht aufweisen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster erhoben werden. (mit AFP)

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Eine Quelle: www.tagesspiegel.de

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